RECHTLICHES | VERSION 1.7
Allgemeine Nutzungsbedingungen (Master Service Agreement)
Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen“ oder „MSA“) regeln die Bereitstellung und Nutzung der Produkte und Leistungen der SollMate GmbH, Schönhauser Allee 43a, 10435 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 284551 B („SollMate“). Sie werden Vertragsbestandteil, sobald der Kunde ein Auftragsformular (Order Form) abschließt, das auf diese Nutzungsbedingungen Bezug nimmt, oder eine Online-Bestellung nach § 1 Abs. 2 abschließt. Die Person, die für den Kunden ein Order Form zeichnet oder eine Online-Bestellung abschließt, sichert zu, hierzu bevollmächtigt zu sein.
Diese Nutzungsbedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Eine Nutzung durch Verbraucher ist ausgeschlossen. Bei einer Online-Bestellung bestätigt der Kunde seine Unternehmereigenschaft im Bestellprozess.
Gliederung
§ 1 Vertragsstruktur, Geltungsbereich, Rangfolge
§ 13 Datenschutz und Berufsgeheimnis
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 14 Informationssicherheit
§ 3 Leistungsgegenstand
§ 15 Mängelrechte
§ 4 KI-gestützte Funktionen und Agenten
§ 16 Schutzrechte Dritter
§ 5 Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen
§ 17 Haftung
§ 6 Zugänge und Nutzerverwaltung
§ 18 Höhere Gewalt
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
§ 19 Referenznennung
§ 8 Vergütung und Zahlung
§ 20 Compliance, Exportkontrolle, Sanktionen
§ 9 Laufzeit und Kündigung
§ 21 Änderungen dieser Nutzungsbedingungen
§ 10 Verfügbarkeit und Support
§ 22 Schlussbestimmungen
§ 11 Rechte an Daten und Ergebnissen
Anlage 1 Leistungsbeschreibung
§ 12 Vertraulichkeit
Anlage 2 Service Level und Support
§ 1 Vertragsstruktur, Geltungsbereich, Rangfolge
(1) Der Vertrag zwischen SollMate und dem Kunden (der „Vertrag“) besteht aus dem jeweiligen Order Form, diesen Nutzungsbedingungen einschließlich ihrer Anlagen, dem Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (der „AVV“) sowie etwaigen Leistungsscheinen (Statements of Work) für Professional Services.
(2) Das Order Form legt die bestellten Leistungen, die Mengen, die Vergütung, den Leistungsbeginn und die Laufzeit fest. Für jede Bestellung ist ein eigenes Order Form abzuschließen; mehrere Order Forms bestehen nebeneinander. Ein Order Form kommt zustande (a) durch Zeichnung eines individuellen Auftragsformulars durch beide Parteien oder (b) durch Abschluss einer Bestellung im Online-Bestellprozess von SollMate („Online-Bestellung“). Mit Abschluss des Online-Bestellvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab; der Vertrag kommt mit Zugang der Bestellbestätigung von SollMate in Textform zustande, spätestens mit Freischaltung der Leistungen. Inhalt der Online-Bestellung sind die im Bestellprozess ausgewählten Leistungen, Mengen, Preise und Laufzeiten sowie die dort erfassten Angaben des Kunden, wie sie in der Bestellbestätigung ausgewiesen sind. SollMate übermittelt dem Kunden mit der Bestellbestätigung diese Nutzungsbedingungen und den AVV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung auf einem dauerhaften Datenträger. Abweichungen von diesen Nutzungsbedingungen, insbesondere zu Preisen, Service Level, Haftung und zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, können nur in einem von beiden Parteien gezeichneten Order Form vereinbart werden.
(3) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
a) das Order Form (einschließlich dort ausdrücklich als abweichend gekennzeichneter Regelungen);
b) der AVV, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht;
c) diese Nutzungsbedingungen;
d) die Anlagen zu diesen Nutzungsbedingungen in der Reihenfolge ihrer Nummerierung;
e) die Dokumentation.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SollMate ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Bestellnummern und Bestellformulare des Kunden dienen allein der Abrechnungszuordnung.
(5) Verbundene Unternehmen des Kunden (§§ 15 ff. AktG) können eigene Order Forms unter Bezugnahme auf diese Nutzungsbedingungen abschließen. Es entsteht jeweils ein eigenständiger Vertrag zwischen SollMate und dem betreffenden verbundenen Unternehmen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Anwendung
Die von SollMate bereitgestellten Verwaltungsfunktionen von Connect (Kundenkonto): die Weboberfläche, über die der Kunde insbesondere Rechnungsangaben, Zahlungsart und Kündigung verwaltet, sowie die Verwaltungsfunktionen, die Administratoren des Kunden über die angebundene KI-Anwendung aufrufen, insbesondere zum Hinzufügen und Entfernen von Nutzern und zum Hinzubuchen und Abbestellen von Bausteinen.
Connect
SollMate Connect: die von SollMate betriebene Schnittstelle (MCP-Server) nebst zugehöriger Infrastruktur, über die der Kunde die in Anlage 1 beschriebenen Bausteine mit einer KI-Anwendung seiner Wahl verbindet.
Agent
Eine Funktion von Connect, die auf Grundlage großer Sprachmodelle Anfragen interpretiert, Arbeitsschritte plant und ausführt, einschließlich Sub-Agenten.
Kundendaten
Alle Daten, Dokumente und Inhalte, die der Kunde oder seine Nutzer in die Leistungen einbringen oder die SollMate im Auftrag des Kunden aus dessen Quellsystemen (insbesondere DATEV, DMS, Bankschnittstellen) abruft.
Output
Von Connect für den Kunden erzeugte Ergebnisse, insbesondere Auswertungen, Berichte, Buchungsvorschläge, Textentwürfe und Antworten des Agenten.
Nutzer
Eine natürliche Person, der der Kunde einen personengebundenen Zugang zu den Leistungen einrichtet; dies können Beschäftigte, freie Mitarbeiter und Berater des Kunden sowie — soweit im Order Form vorgesehen — Mandanten bzw. Kunden des Kunden sein.
Einheit
Ein Mandant, eine Gesellschaft oder eine sonstige Rechts- bzw. Buchungseinheit, für die Daten in den Leistungen verarbeitet werden. Die Zahl der Einheiten ergibt sich aus dem Order Form.
Order Form
Das von beiden Parteien gezeichnete Auftragsformular, das auf diese Nutzungsbedingungen Bezug nimmt, sowie die Online-Bestellung nach § 1 Abs. 2. Bezugnahmen auf das Order Form in diesem Vertrag und im AVV gelten für die Online-Bestellung entsprechend; an die Stelle der im Order Form benannten Kontakte treten die im Bestellprozess erfassten oder später in Textform mitgeteilten Angaben.
Order Term
Die im Order Form vereinbarte Laufzeit der jeweiligen Bestellung einschließlich etwaiger Verlängerungszeiträume.
Dokumentation
Die jeweils aktuelle, von SollMate elektronisch bereitgestellte Leistungs- und Anwendungsdokumentation einschließlich der Release Notes.
Plattformdaten
Von den Leistungen erzeugte Betriebs-, Konfigurations-, Nutzungs-, Leistungs- und Sicherheitsdaten, soweit sie weder Kundendaten noch personenbezogene Daten von betroffenen Personen des Kunden enthalten.
Drittleistungen
Von Dritten betriebene Systeme und Dienste, an die die Leistungen anbinden oder von denen sie abhängen, insbesondere DATEV eG und DATEV Unternehmen online, Dokumentenmanagementsysteme, Banken bzw. Kontoinformationsdienste, Handelsregisterdatenbanken und Anbieter von Sprachmodellen.
Kunden-KI-Umgebung
Eine vom Kunden selbst beschaffte und verantwortete KI-Anwendung (z. B. Claude, ChatGPT, Microsoft Copilot, Gemini, Perplexity, Langdock, n8n), die der Kunde über Connect anbindet.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1) SollMate stellt dem Kunden die im Order Form bezeichneten Leistungen für die Dauer des Order Term zur Nutzung über das Internet bereit. Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Order Form, diesen Nutzungsbedingungen, Anlage 1 und der Dokumentation.
(2) Übergabepunkt für die Leistungen ist der Routerausgang des von SollMate genutzten Rechenzentrums. Für die Datenverbindung zwischen diesem Übergabepunkt und den Systemen des Kunden ist SollMate nicht verantwortlich.
(3) SollMate ist berechtigt, die Leistungen fortzuentwickeln, zu verbessern und anzupassen, insbesondere um sie an geänderte Schnittstellen von Drittleistungen, an den Stand der Technik oder an rechtliche Anforderungen anzupassen. Der vertraglich vereinbarte Funktionsumfang darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt werden. Wird eine für den Kunden wesentliche Funktion dauerhaft eingestellt, teilt SollMate dies mindestens 60 Tage im Voraus in Textform mit; der Kunde kann in diesem Fall das betroffene Order Form zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich kündigen.
(4) Angekündigte Funktionen. Angaben zu geplanten, angekündigten oder in Entwicklung befindlichen Funktionen (Roadmap, Präsentationen, Release-Ankündigungen) sind unverbindlich und begründen keinen Leistungsanspruch. Leistungsgegenstand sind die im gebuchten Produkt allgemein verfügbaren Funktionen. Stellt SollMate eine neue Funktion im gebuchten Produkt allgemein verfügbar, wird sie ohne Änderung dieser Nutzungsbedingungen Bestandteil des Leistungsumfangs; eine gesonderte Vergütung fällt hierfür nicht an. Funktionen, für die SollMate ein gesondertes Entgelt ausweist, werden erst mit ihrer Aufnahme in ein Order Form Leistungsgegenstand.
(5) Aktualität der Daten. Die Leistungen werten Daten aus, die von Quell- und Drittsystemen bereitgestellt werden. Aktualität und Aktualisierungshäufigkeit richten sich nach der Bereitstellung durch diese Systeme und nach den Verarbeitungszyklen der eingesetzten Datenplattform; einzelne Auswertungen können daher nur zum Stand des jeweils letzten Verarbeitungslaufs, insbesondere tagesaktuell zum Vortag, zur Verfügung stehen. Eine unverzügliche oder sekundengenaue Aktualisierung wird nicht geschuldet, soweit sie nicht im Order Form ausdrücklich vereinbart ist.
(6) Beta-Funktionen. SollMate kann dem Kunden Funktionen anbieten, die als „Beta“, „Preview“, „Early Access“ oder gleichbedeutend gekennzeichnet sind. Deren Nutzung ist freiwillig. Beta-Funktionen werden ohne Beschaffenheits- und Verfügbarkeitszusage bereitgestellt, unterfallen nicht Anlage 2 und können jederzeit geändert oder eingestellt werden. Die Haftung von SollMate für Beta-Funktionen richtet sich nach § 17; sie ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(7) Abhängigkeit von Drittleistungen. Die Leistungen setzen voraus, dass der Kunde über die erforderlichen Lizenzen, Zugänge und Berechtigungen für die jeweiligen Drittleistungen verfügt (insbesondere DATEV). Die Beschaffung dieser Lizenzen und Zugänge ist nicht Leistungsgegenstand. SollMate schuldet weder die Verfügbarkeit noch die inhaltliche Richtigkeit von Drittleistungen. Ändert ein Anbieter einer Drittleistung seine Schnittstellen, Nutzungsbedingungen oder Konditionen, ist SollMate berechtigt, die betroffenen Funktionen anzupassen; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(8) Keine Steuer- oder Rechtsberatung. SollMate erbringt keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne der §§ 1, 2 StBerG, keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG und keine Wirtschaftsprüfungsleistung. Die Leistungen sind Arbeitsmittel. Sämtlicher Output — insbesondere Auswertungen, Buchungsvorschläge sowie Entwürfe für die Mandantenkommunikation — ist vor einer Verwendung gegenüber Dritten, Mandanten, Gerichten oder Behörden vom Kunden fachlich zu prüfen und zu verantworten. Die fachliche und berufsrechtliche Verantwortung für die Berufsausübung des Kunden verbleibt uneingeschränkt beim Kunden.
(9) Keine Archivierung. Die Leistungen sind kein revisionssicheres Archiv und kein System zur Erfüllung von Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO, § 257 HGB oder den GoBD. Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, aufbewahrungspflichtige Daten und Belege in seinen eigenen bzw. in den jeweiligen Quellsystemen vorzuhalten.
(10) SollMate darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einsetzen. SollMate bleibt dem Kunden gegenüber für die Leistungserbringung verantwortlich. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten vorrangig die Regelungen des AVV.
§ 4 KI-gestützte Funktionen und Agenten
(1) Wesentliche Funktionen der Leistungen beruhen auf großen Sprachmodellen und agentischen Verfahren. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass solche Verfahren probabilistisch arbeiten. Ergebnisse können unrichtig, unvollständig, veraltet oder nicht reproduzierbar sein; das System kann Sachverhalte erfinden („Halluzination“), Anweisungen fehlinterpretieren oder Verzerrungen aufweisen. Eine Zusicherung der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit oder Reproduzierbarkeit von Output erfolgt nicht.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Output vor jeder Verwendung zu prüfen, die dabei zugrunde gelegten Daten zu verifizieren und die Ergebnisse eigenverantwortlich freizugeben. Dies gilt insbesondere für steuerlich, handelsrechtlich oder berufsrechtlich relevante Ergebnisse.
(3) Schreibende Vorgänge. Soweit die Leistungen Daten in Quell- oder Drittsysteme zurückschreiben können — insbesondere Buchungssätze und Buchungsstapel in DATEV, Belegübermittlungen an DATEV Unternehmen online, Stammdatenänderungen, Dokumentenablagen und Zahlungsfreigaben — erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden vorgenommenen Konfiguration, erteilten Berechtigungen und Weisungen. Der Kunde legt fest, welche Vorgänge ein Agent selbsttätig ausführen darf und welche einer ausdrücklichen Freigabe bedürfen. SollMate empfiehlt für alle schreibenden Vorgänge ein Vier-Augen-Prinzip. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit zurückgeschriebener Daten trägt der Kunde.
(4) Kein Training mit Kundendaten. SollMate verwendet Kundendaten nicht zum Training, zur Feinabstimmung oder zur Verbesserung von Modellen, die auch anderen Kunden oder Dritten zur Verfügung stehen. SollMate verpflichtet die eingesetzten Modellanbieter vertraglich, Kundendaten nicht für eigene Trainingszwecke zu nutzen, und nutzt, soweit verfügbar, Betriebsmodi ohne Speicherung von Eingabe- und Ausgabedaten beim Modellanbieter. Eine Nutzung von Kundendaten zur Verbesserung der Leistungen ausschließlich für den betreffenden Kunden bleibt zulässig.
(5) Output ist nicht einzigartig. Gleiche oder ähnliche Ausgaben können auch für andere Kunden erzeugt werden. SollMate sichert nicht zu, dass Output frei von Rechten Dritter ist, soweit er auf Eingaben des Kunden beruht.
(6) Nutzung über Connect. Bei der Nutzung von Connect wählt und verantwortet der Kunde seine Kunden-KI-Umgebung selbst. SollMate stellt die Verbindung, das Berechtigungsmodell und die Fachlogik bereit und übermittelt Daten an die vom Kunden angebundene Kunden-KI-Umgebung. Für die Verarbeitung in der Kunden-KI-Umgebung, für deren Sicherheit, Verfügbarkeit, Trainingsnutzung und Rechtmäßigkeit ist allein der Kunde verantwortlich; er schließt die hierfür erforderlichen Verträge (einschließlich etwaiger Auftragsverarbeitungsverträge) selbst ab. Anbieter der Kunden-KI-Umgebung sind keine Unterauftragnehmer von SollMate. Der Kunde stellt sicher, dass die Anbindung berufsrechtlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
(7) Der Kunde wird die Leistungen nicht dazu nutzen, automatisierte Entscheidungen im Sinne des Art. 22 DSGVO mit rechtlicher Wirkung gegenüber betroffenen Personen zu treffen, ohne die hierfür erforderlichen Maßnahmen selbst zu ergreifen. Soweit Pflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) den Kunden als Betreiber treffen, erfüllt er diese eigenverantwortlich; SollMate unterstützt ihn dabei in zumutbarem Umfang mit Informationen zur Funktionsweise der Leistungen.
§ 5 Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen
(1) SollMate räumt dem Kunden für die Dauer des Order Term das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht ein, die im Order Form bezeichneten Leistungen im vereinbarten Umfang für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes oder auf Installation auf eigenen Systemen besteht nicht.
(2) Nutzung für Mandanten. Ist der Kunde Angehöriger eines steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufs, darf er die Leistungen auch zur Erbringung seiner Leistungen gegenüber seinen Mandanten nutzen und Mandanten im Rahmen der im Order Form vereinbarten Nutzerzahl eigene Zugänge einrichten. Der Kunde bleibt für die Nutzung durch diese Personen wie für eigenes Handeln verantwortlich und verpflichtet sie auf die Beschränkungen dieses § 5.
(3) Verbundene Unternehmen des Kunden dürfen die Leistungen nur nutzen, wenn dies im Order Form vorgesehen ist; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Kunde wird die Leistungen nicht selbst nutzen und Dritten nicht ermöglichen,
a) sie über den im Order Form vereinbarten Umfang hinaus zu nutzen, insbesondere durch gemeinsam genutzte oder reihum weitergegebene Zugänge oder durch die Verarbeitung von Daten weiterer Einheiten;
b) sie zu vermieten, weiterzuverkaufen, unterzulizenzieren, als Dienstleistung gegenüber Dritten anzubieten oder Dritten außerhalb von Abs. 2 zugänglich zu machen;
c) sie zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, soweit dies nicht nach § 69e UrhG zwingend gestattet ist, oder auf andere Weise Quellcode, Modelle, Prompts oder Schnittstellenprotokolle zu ermitteln;
d) sie zur Entwicklung eines mit den Leistungen konkurrierenden Produkts zu nutzen oder Output zu diesem Zweck systematisch auszuwerten;
e) technische Schutz-, Mess- oder Begrenzungsmechanismen zu umgehen oder die Leistungen über das vertragsgemäße Maß hinaus automatisiert abzufragen oder zu belasten;
f) Schadsoftware oder rechtswidrige Inhalte einzubringen oder die Leistungen rechtswidrig zu nutzen;
g) Ergebnisse von Leistungsvergleichen (Benchmarks) ohne vorherige Zustimmung von SollMate zu veröffentlichen;
h) besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO sowie Lohn- und Gehaltsdaten in die Leistungen einzubringen, soweit dies nicht im Order Form ausdrücklich vereinbart und im AVV abgebildet ist.
(5) Verstößt der Kunde erheblich gegen Abs. 4, ist SollMate nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die betroffenen Zugänge oder Funktionen zu sperren, bis der Verstoß abgestellt ist. Bei Gefahr im Verzug — insbesondere bei Sicherheitsrisiken — kann die Sperrung ohne Vorankündigung erfolgen; SollMate informiert den Kunden unverzüglich. Die Zahlungspflicht bleibt für die Dauer einer vom Kunden zu vertretenden Sperrung bestehen. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Nachvergütung überschrittener Nutzung und zur Kündigung, bleiben unberührt.
(6) Der Kunde kann zusätzliche Nutzer, Einheiten oder Bausteine jederzeit über die Anwendung oder durch Mitteilung in Textform hinzubuchen. Zusätzliche Mengen werden zu den Preisen des laufenden Order Form zeitanteilig für den verbleibenden Order Term abgerechnet und enden mit diesem; ein gesondertes Order Form ist hierfür nicht erforderlich. Eine Verringerung von Mengen oder die Abbestellung eines Bausteins wird mit Ablauf der laufenden Laufzeitperiode wirksam; bereits gezahlte Entgelte werden nicht anteilig erstattet. Überschreitet die tatsächliche Nutzung die vereinbarten Mengen, gilt dies als Hinzubuchung nach Satz 1. Für dauerhafte Änderungen des Leistungsumfangs schließen die Parteien ein Änderungs-Order-Form, das das ursprüngliche Order Form insoweit ersetzt; die Laufzeit des ursprünglichen Order Term bleibt unberührt, sofern im Änderungs-Order-Form nichts anderes vereinbart ist.
(7) SollMate behält sich alle Rechte vor, die nicht ausdrücklich eingeräumt sind.
§ 6 Zugänge und Nutzerverwaltung
(1) Zugänge werden personengebunden eingerichtet. Der Kunde stellt sicher, dass Zugangsdaten nicht mehrfach genutzt, nicht weitergegeben und nicht reihum übertragen werden.
(2) Die Anmeldung erfolgt authentifiziert, nach Wahl über die von SollMate unterstützten Verfahren (SSO über Microsoft Entra ID / OIDC). Die Multi-Faktor-Authentifizierung ist für alle Nutzer verpflichtend.
(3) Der Kunde verwaltet Nutzer, Rollen und Berechtigungen selbst, soweit die Anwendung dies vorsieht, und entzieht Zugänge unverzüglich, sobald die Nutzungsberechtigung entfällt. Der Kunde ist für alle Vorgänge verantwortlich, die über seine Zugänge erfolgen, es sei denn, er hat sie nicht zu vertreten.
(4) Der Kunde teilt SollMate den Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung oder einer Kompromittierung von Zugangsdaten unverzüglich mit.
(5) SollMate darf einzelne Zugänge sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihnen ein Sicherheitsrisiko für die Leistungen oder für Daten anderer Kunden ausgeht. SollMate informiert den Kunden unverzüglich und hebt die Sperrung auf, sobald der Grund entfallen ist.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde erbringt die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich. Dazu gehören insbesondere:
a) die Bereitstellung und Freischaltung der erforderlichen Zugänge und Berechtigungen zu seinen Quellsystemen, insbesondere im DATEV-Rechtemanagement, zu DATEV Unternehmen online, zum Dokumentenmanagement und zu Bankkonten;
b) die Benennung eines fachlichen und eines technischen Ansprechpartners sowie der nach dem AVV weisungsbefugten Personen, bei einer Online-Bestellung im Bestellprozess; Änderungen teilt der Kunde in Textform mit;
c) die Einhaltung der in der Dokumentation genannten Systemvoraussetzungen und die Einrichtung des Identity Providers;
d) die Pflege und Qualitätssicherung der eingebrachten Kundendaten; die Leistungen werten die vom Kunden bereitgestellten Daten aus und können deren Richtigkeit nicht ersetzen;
e) die Prüfung und Freigabe des Outputs nach § 4 Abs. 2 und 3;
f) die Sicherung der eigenen Daten in den Quellsystemen.
(2) Berufsrechtliche Zulässigkeit. Unterliegt der Kunde einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, stellt er sicher, dass die Einbindung von SollMate berufsrechtlich zulässig ist, insbesondere nach § 62a StBerG, § 43e BRAO oder § 50a WPO. Er trifft die hierfür erforderlichen Festlegungen (Erforderlichkeit der Einbindung, Umfang der Offenbarung, Dokumentation) und informiert seine Mandanten, soweit erforderlich. SollMate verpflichtet die eingesetzten Personen nach Maßgabe des AVV zur Verschwiegenheit und belehrt sie über die Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass er berechtigt ist, die eingebrachten Kundendaten in den Leistungen verarbeiten zu lassen, und dass die Verarbeitung nicht gegen Rechte Dritter oder gegen vertragliche Pflichten des Kunden verstößt.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verschieben sich hiervon abhängige Termine angemessen. SollMate haftet nicht für hierauf beruhende Leistungsstörungen. Entsteht SollMate hierdurch Mehraufwand, kann SollMate diesen nach den jeweils gültigen Sätzen berechnen.
§ 8 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Order Form, bei einer Online-Bestellung aus den im Bestellprozess ausgewiesenen und in der Bestellbestätigung bestätigten Preisen. Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Kunden außerhalb Deutschlands gilt das Reverse-Charge-Verfahren, sofern die Voraussetzungen vorliegen und der Kunde eine gültige USt-IdNr. mitteilt.
(2) Wiederkehrende Grundvergütungen sind im Voraus für den vereinbarten Abrechnungszeitraum fällig. Der Abrechnungszeitraum entspricht der Laufzeitperiode nach § 9 Abs. 2, soweit im Order Form nichts anderes vereinbart ist. Einmalige Entgelte (insbesondere Einrichtungsentgelte) sind mit Vertragsschluss fällig.
(3) Festpreise. Die Leistungen werden zu festen Preisen je Baustein und Abrechnungszeitraum vergütet; eine nutzungs- oder verbrauchsabhängige Abrechnung findet nicht statt. Abweichend hiervon umfasst der Baustein Handelsregister ein im Order Form bzw. im Bestellprozess ausgewiesenes monatliches Kontingent an Abrufen von Unternehmens- und Personenprofilen; nicht genutzte Abrufe verfallen mit Ablauf des Kalendermonats. Zusätzliche Abrufpakete kann der Kunde jederzeit hinzubuchen; sie werden mit der Buchung zum ausgewiesenen Preis berechnet und gelten bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie gebucht wurden. Leistungen nach Aufwand, insbesondere Professional Services, werden nach den im Order Form oder im Leistungsschein vereinbarten Sätzen vergütet, mangels Vereinbarung nach den bei Beauftragung gültigen Stundensätzen von SollMate.
(4) Bei einem gezeichneten Order Form sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Bei einer Online-Bestellung ist die Vergütung jeweils mit Beginn der Laufzeitperiode fällig. Rechnungen werden elektronisch an die im Order Form benannte Rechnungsadresse übermittelt. Zahlungsweg ist bei einem gezeichneten Order Form das SEPA-Basis- bzw. SEPA-Firmenlastschriftverfahren; der Kunde erteilt SollMate hierfür ein Mandat. Bei einer Online-Bestellung erfolgt die Zahlung über die im Bestellprozess angebotenen Zahlungsarten, insbesondere Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift, über den von SollMate eingesetzten Zahlungsdienstleister; die Belastung erfolgt bei Fälligkeit nach Satz 2. Die Vorabankündigung (Pre-Notification) einer Lastschrift erfolgt mit der Rechnung; die Frist beträgt einen Tag vor Belastung. Ein abweichender Zahlungsweg kann im Order Form vereinbart werden. Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift oder Rückbuchung trägt der Kunde.
(5) Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang in Textform zu erheben und zu begründen. Während einer berechtigten und in gutem Glauben geführten Beanstandung ruht die Fälligkeit des streitigen Betrags; der unstreitige Teil bleibt zur Zahlung fällig.
(6) Befindet sich der Kunde mit einem unstreitigen Betrag länger als 14 Tage in Verzug, kann SollMate die Leistungen nach Ankündigung mit einer Frist von zehn Werktagen sperren. Die Sperrung lässt die Zahlungspflicht unberührt; SollMate hebt sie unverzüglich nach Ausgleich auf. Die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) und der Pauschalbetrag nach § 288 Abs. 5 BGB bleiben unberührt.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
(8) Preisanpassung. Während der Mindestlaufzeit und während eines laufenden Verlängerungszeitraums bleiben die vereinbarten Preise unverändert. SollMate kann Preise mit Wirkung zum Beginn eines Verlängerungszeitraums ändern; die Änderung ist dem Kunden mindestens 60 Tage vorher in Textform mitzuteilen. Der Kunde kann das betroffene Order Form in diesem Fall abweichend von § 9 Abs. 3 bis zum Beginn des Verlängerungszeitraums mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen; auf dieses Recht weist SollMate in der Mitteilung hin. Kündigt der Kunde nicht, gelten die geänderten Preise ab dem Beginn des Verlängerungszeitraums. Preisänderungen dürfen den Anstieg der allgemeinen Kosten von SollMate für die betroffene Leistung nicht übersteigen.
(9) Weitergabe von Drittkosten. Erhöhen sich die von SollMate an Dritte zu zahlenden Entgelte (insbesondere für Modellinferenz, Datenhaltung, Datenverarbeitung oder Schnittstellen) um mehr als 15 %, kann SollMate die Preise der betroffenen Bausteine auch während der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 30 Tagen im Umfang der auf diese Bausteine entfallenden Mehrkosten anpassen. SollMate weist die Erhöhung auf Verlangen nach. Der Kunde kann das betroffene Order Form in diesem Fall zum Wirksamwerden der Anpassung außerordentlich kündigen.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Diese Nutzungsbedingungen gelten ab Beginn des ersten Order Term bis zum Ablauf oder zur Beendigung sämtlicher Order Forms.
(2) Der Order Term beginnt mit dem im Order Form genannten Leistungsbeginn, bei einer Online-Bestellung mit dem Zustandekommen des Vertrags nach § 1 Abs. 2. Er beträgt eine Laufzeitperiode (Mindestlaufzeit). Laufzeitperiode ist der im Order Form bzw. im Online-Bestellprozess gewählte Zeitraum, insbesondere ein, drei, sechs oder zwölf Monate.
(3) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Order Term, soweit im Order Form nichts anderes vereinbart ist, automatisch um jeweils eine weitere Laufzeitperiode (Verlängerungszeitraum). Er kann von jeder Partei in Textform oder vom Kunden über die hierfür im Kundenkonto bereitgestellte Funktion gekündigt werden, mit einer Frist von 14 Tagen zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder zum Ablauf eines Verlängerungszeitraums. Eine ordentliche Kündigung während der Mindestlaufzeit oder während eines Verlängerungszeitraums mit Wirkung vor dessen Ablauf ist ausgeschlossen.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für SollMate insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten länger als 30 Tage in Verzug ist oder erheblich gegen § 5 Abs. 4 verstößt; für den Kunden insbesondere in den Fällen des AVV (Sonderkündigungsrecht) sowie des § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 8 und § 8 Abs. 9 sowie bei Unterschreitung der Verfügbarkeit nach Anlage 2. Bei einer behebbaren Vertragsverletzung ist vor der Kündigung eine Frist von 30 Tagen zur Abhilfe zu setzen, sofern die Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform; eine Kündigung über die im Kundenkonto bereitgestellte Funktion genügt dieser Form. Die Kündigung eines Order Form lässt andere Order Forms und diese Nutzungsbedingungen unberührt, soweit in der Kündigung nichts anderes bestimmt ist.
(6) Mit Wirksamwerden der Beendigung endet das Nutzungsrecht. SollMate hält die Kundendaten für 30 Tage nach Beendigung zum Export in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit und löscht sie anschließend nach Maßgabe des AVV. Ein darüber hinausgehender Export wird gesondert vergütet.
(7) Kündigt der Kunde aus einem von SollMate zu vertretenden wichtigen Grund, erstattet SollMate im Voraus gezahlte Entgelte zeitanteilig für den nicht genutzten Teil des Order Term. Kündigt SollMate aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, bleiben die für den restlichen Order Term vereinbarten wiederkehrenden Entgelte fällig; § 314 Abs. 4, § 628 BGB bleiben unberührt.
(8) Regelungen, die ihrem Sinn nach über das Vertragsende hinaus gelten sollen — insbesondere §§ 11, 12, 16, 17 und 22 —, bleiben in Kraft.
§ 10 Verfügbarkeit und Support
(1) SollMate erbringt die Leistungen mit der in Anlage 2 vereinbarten Verfügbarkeit und stellt Support nach Maßgabe der dort vereinbarten Reaktionszeiten bereit.
(2) Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der Geschäftszeiten durchgeführt und nach Maßgabe von Anlage 2 angekündigt.
(3) Die in Anlage 2 vorgesehenen Gutschriften werden auf Schadensersatzansprüche wegen derselben Pflichtverletzung angerechnet.
§ 11 Rechte an Daten und Ergebnissen
(1) Kundendaten stehen ausschließlich dem Kunden bzw. den jeweils Berechtigten zu. SollMate erwirbt hieran keine Rechte. Der Kunde räumt SollMate das für die Dauer des Vertrags befristete, nicht ausschließliche Recht ein, Kundendaten zu vervielfältigen, zu speichern, zu verarbeiten und anzuzeigen, soweit dies zur Erbringung der Leistungen und zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist.
(2) Output. SollMate räumt dem Kunden am Output ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches Recht zur Nutzung für eigene Geschäftszwecke einschließlich der Nutzung gegenüber seinen Mandanten ein. Dieses Recht überdauert die Beendigung des Vertrags. Soweit Output auf allgemeinen Funktionen der Leistungen beruht und nicht ausschließlich für den Kunden erstellt wurde, erwirbt der Kunde hieran keine Ausschließlichkeitsrechte.
(3) Plattformdaten. SollMate ist berechtigt, Plattformdaten zum Betrieb, zur Abrechnung, zur Fehleranalyse, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Leistungen zu nutzen. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe von Plattformdaten erfolgt nur in anonymisierter und aggregierter Form, die keinen Rückschluss auf den Kunden, seine Mandanten oder betroffene Personen zulässt.
(4) Feedback. Übermittelt der Kunde freiwillig Anregungen, Vorschläge oder Fehlerbeschreibungen, darf SollMate diese unentgeltlich, unbefristet und ohne Nennung des Kunden für beliebige Zwecke nutzen, insbesondere zur Weiterentwicklung der Leistungen. Eine Pflicht zur Übermittlung von Feedback besteht nicht.
(5) Alle Rechte an den Leistungen, insbesondere an Software, Modellen, Prompts, Playbooks, Schnittstellen, Datenmodellen, Dokumentation und Marken, verbleiben bei SollMate bzw. ihren Lizenzgebern. Der Kunde erhält lediglich die in § 5 und in diesem § 11 eingeräumten Nutzungsrechte.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen einer Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach Art der Information oder den Umständen ihrer Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind. Kundendaten sind stets Vertrauliche Informationen des Kunden; Plattformdaten, individuell vereinbarte Preise und Konditionen, nicht öffentliche Dokumentation, nicht öffentliche Bestandteile von Sicherheitskonzepten sowie sonstige nicht öffentliche Produktinformationen sind Vertrauliche Informationen von SollMate. Von SollMate veröffentlichte Inhalte, insbesondere Listenpreise, diese Nutzungsbedingungen, der AVV und die Übersicht der Unterauftragnehmer, sind keine Vertraulichen Informationen. Dieser § 12 gilt auch für Vertrauliche Informationen, die die Parteien im Hinblick auf den Abschluss dieses Vertrags vor dessen Abschluss ausgetauscht haben, soweit hierfür keine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung besteht. Die Parteien betrachten diesen § 12 als angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG.
(2) Jede Partei wird Vertrauliche Informationen der anderen Partei mit mindestens der Sorgfalt schützen, die sie auf eigene vertrauliche Informationen anwendet, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, sie nur zu Zwecken dieses Vertrags verwenden und nur solchen Organmitgliedern, Beschäftigten, freien Mitarbeitern, Beratern und Unterauftragnehmern offenlegen, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen und die zur Vertraulichkeit in vergleichbarem Umfang verpflichtet sind.
(3) Die Pflichten nach Abs. 2 gelten nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, ihr von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten zugänglich gemacht wurden oder von ihr unabhängig entwickelt wurden. Besteht eine gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflicht, informiert die verpflichtete Partei die andere Partei — soweit rechtlich zulässig — vorab und beschränkt die Offenlegung auf das erforderliche Maß.
(4) Verhältnis zu einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung. Haben die Parteien eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) geschlossen, gilt diese für Informationen fort, die vor Abschluss des ersten Order Form ausgetauscht wurden. Für Informationen, die im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags ausgetauscht werden, geht dieser § 12 vor. Klarstellend gilt: Die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen durch den Kunden, einschließlich der Verarbeitung Vertraulicher Informationen durch die Agenten und die nach dem AVV zugelassenen Unterauftragnehmer, stellt keine unzulässige Offenlegung an Dritte oder an Systeme künstlicher Intelligenz dar.
(5) Die Pflichten dieses § 12 gelten für die Dauer des Vertrags und für fünf Jahre nach seiner Beendigung fort. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG und Informationen, die einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht oder § 203 StGB unterfallen, sind zeitlich unbegrenzt geschützt.
(6) Auf schriftliche Anforderung gibt die empfangende Partei Vertrauliche Informationen zurück oder vernichtet sie. Ausgenommen sind Kopien in automatisierten Sicherungssystemen sowie Informationen, die aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten vorzuhalten sind; für diese gelten die Pflichten dieses § 12 fort.
(7) Systeme künstlicher Intelligenz. Die empfangende Partei gibt Vertrauliche Informationen der anderen Partei nicht in öffentlich zugängliche Systeme künstlicher Intelligenz ein, deren Anbieter Eingaben zum Training eigener oder für Dritte verfügbarer Modelle verwenden darf, sofern die andere Partei dem nicht in Textform zugestimmt hat. Abs. 4 Satz 3 sowie die Anbindung einer Kunden-KI-Umgebung nach § 4 Abs. 6 bleiben unberührt.
(8) Meldung. Jede Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich in Textform, sobald ihr bekannt wird, dass Vertrauliche Informationen der anderen Partei unbefugten Personen zugänglich geworden sind oder Umstände vorliegen, die auf ein entsprechendes Risiko hindeuten. § 14 Abs. 2 und die Melderegelungen des AVV bleiben unberührt.
(9) Rechtsschutz. Bei einer drohenden oder eingetretenen Verletzung dieses § 12 kann die betroffene Partei unbeschadet ihrer sonstigen Rechte einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere eine Unterlassungsverfügung, in Anspruch nehmen.
§ 13 Datenschutz und Berufsgeheimnis
(1) Verarbeitet SollMate im Rahmen der Leistungen personenbezogene Daten für den Kunden, ist der Kunde Verantwortlicher und SollMate Auftragsverarbeiter. Die Einzelheiten regelt der AVV, der zwischen den Parteien vor Beginn der Verarbeitung abzuschließen ist und Bestandteil des Vertrags wird. Bei einer Online-Bestellung wird der AVV im Bestellprozess zusammen mit dem Vertrag abgeschlossen.
(2) Die Verarbeitung und Speicherung erfolgt in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des AVV. Der Einsatz von Unterauftragnehmern richtet sich nach dem AVV; die aktuell zugelassenen Unterauftragnehmer ergeben sich aus dessen Anlage und aus der von SollMate auf ihrer Website veröffentlichten Übersicht.
(3) Bei der Nutzung von Connect gilt § 4 Abs. 6: Für die Verarbeitung in der Kunden-KI-Umgebung ist der Kunde datenschutzrechtlich selbst verantwortlich.
(4) Unterliegt der Kunde einer Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB, verpflichtet SollMate die eingesetzten Personen einschließlich freier Mitarbeiter nachweislich nach § 203 Abs. 4 StGB und setzt für Unterauftragnehmer die im AVV beschriebenen technischen Maßnahmen (insbesondere Verschlüsselung und Mandantentrennung) ein. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 14 Informationssicherheit
(1) SollMate unterhält ein dem Stand der Technik entsprechendes Informationssicherheitsniveau und setzt mindestens die im AVV beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Das vereinbarte Schutzniveau darf nicht unterschritten werden.
(2) SollMate informiert den Kunden unverzüglich über Sicherheitsvorfälle, die die Kundendaten betreffen; für Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gelten vorrangig die Melderegelungen des AVV.
(3) Nachweise über die Umsetzung der Maßnahmen erbringt SollMate nach Maßgabe des AVV. Soweit im Order Form Zertifizierungen oder Prüfberichte vereinbart sind, gelten diese zusätzlich.
§ 15 Mängelrechte
(1) Für die Überlassung von Connect und der Anwendung gelten die Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
(2) Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit sind ausschließlich das Order Form, diese Nutzungsbedingungen, Anlage 1 und die Dokumentation. Öffentliche Äußerungen, Präsentationen, Produktbeschreibungen auf Webseiten oder Angaben zu geplanten Funktionen (Roadmap) begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie.
(3) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform an und beschreibt sie so, dass eine Nachvollziehbarkeit möglich ist. Er unterstützt SollMate bei der Eingrenzung in zumutbarem Umfang.
(4) Eine Minderung kann der Kunde nur geltend machen, nachdem er den Mangel angezeigt und SollMate erfolglos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Ein Recht zur Selbstvornahme nach § 536a Abs. 2 BGB besteht nur, wenn SollMate mit der Beseitigung in Verzug ist.
(5) Kein Mangel liegt vor bei Beeinträchtigungen, die beruhen auf
a) Störungen oder Änderungen von Drittleistungen, soweit SollMate diese nicht zu vertreten hat;
b) einer Nutzung entgegen dem Vertrag oder der Dokumentation, einer unzureichenden Mitwirkung oder Systemumgebung des Kunden;
c) unrichtigen, unvollständigen oder inkonsistenten Kundendaten;
d) der in § 4 Abs. 1 beschriebenen Eigenart KI-gestützter Funktionen, soweit die Funktion im Übrigen vertragsgemäß arbeitet.
(6) Professional Services werden als Dienstleistung erbracht (§§ 611 ff. BGB), soweit im Leistungsschein nicht ausdrücklich ein Werkerfolg vereinbart ist. Bei nicht fachgerechter Erbringung wird SollMate die Leistung nach Wahl des Kunden innerhalb angemessener Frist erneut erbringen.
§ 16 Schutzrechte Dritter
(1) SollMate stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, die darauf gestützt werden, dass die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen Schutzrechte Dritter verletzt, und trägt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Voraussetzung ist, dass der Kunde SollMate unverzüglich in Textform informiert, SollMate die Führung der Auseinandersetzung einschließlich außergerichtlicher Regelungen überlässt, keine Ansprüche ohne Zustimmung von SollMate anerkennt und SollMate in zumutbarem Umfang unterstützt.
(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt oder droht eine solche Beeinträchtigung, kann SollMate nach eigener Wahl und auf eigene Kosten die erforderlichen Rechte beschaffen oder die betroffene Leistung so ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt, ohne dass die vertraglich geschuldete Funktionalität wesentlich beeinträchtigt wird. Ist beides mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jede Partei das betroffene Order Form außerordentlich kündigen; SollMate erstattet in diesem Fall im Voraus gezahlte Entgelte zeitanteilig.
(3) Die Freistellung entfällt, soweit die Verletzung darauf beruht, dass der Kunde die Leistungen vertragswidrig genutzt, eigenmächtig verändert, mit nicht freigegebenen Produkten kombiniert oder Kundendaten eingebracht hat, an denen ihm die erforderlichen Rechte fehlen.
(4) Der Kunde stellt SollMate von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass Kundendaten Rechte Dritter verletzen oder rechtswidrig sind oder dass der Kunde die Leistungen vertragswidrig genutzt hat; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Freistellungsansprüche nach Abs. 1 unterliegen den Beschränkungen des § 17; § 17 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 17 Haftung
(1) SollMate haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
b) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder eines arglistig verschwiegenen Mangels;
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
d) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach Art. 82 DSGVO gegenüber betroffenen Personen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SollMate nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, der Höhe nach höchstens auf die Vergütung, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis aufgrund des betroffenen Order Form gezahlt hat. Bestand das Order Form zu diesem Zeitpunkt noch keine zwölf Monate, tritt an die Stelle der gezahlten Vergütung das Zwölffache der vereinbarten monatlichen Grundvergütung.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand beschränkt, der zur Wiederherstellung der Daten aus den beim Kunden bzw. in den Quellsystemen vorhandenen Datenbeständen erforderlich gewesen wäre, soweit der Kunde seinen Pflichten nach § 7 Abs. 1 lit. f nachgekommen ist.
(5) Verwendet der Kunde Output entgegen § 4 Abs. 2 und 3 ungeprüft oder gibt er schreibende Vorgänge ohne die von ihm vorgesehene Kontrolle frei, ist ein hierauf beruhender Schaden SollMate nicht zurechenbar; § 254 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Beschäftigten, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SollMate, für Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für vertragliche Freistellungsansprüche, insbesondere nach § 16 Abs. 1.
(7) Ansprüche des Kunden wegen einfacher Fahrlässigkeit verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis, spätestens jedoch in den gesetzlichen Fristen. In den Fällen des Abs. 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(8) Die Haftungsregelungen des AVV bleiben für die Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt; eine doppelte Inanspruchnahme wegen desselben Schadens findet nicht statt.
§ 18 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Pflichten, soweit diese auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruht, insbesondere auf Naturereignissen, Krieg, Terrorakten, hoheitlichen Maßnahmen, Epidemien, Arbeitskämpfen, großflächigen Ausfällen von Strom- oder Telekommunikationsnetzen, Cloud-Anbietern oder anderen Vorleistern sowie auf Angriffen auf die IT-Infrastruktur (z. B. DDoS), soweit die Partei angemessene Schutzmaßnahmen getroffen hat. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und unternimmt zumutbare Anstrengungen zur Beseitigung. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, kann jede Partei das betroffene Order Form außerordentlich kündigen.
§ 19 Referenznennung
SollMate darf den Namen und das Logo des Kunden zur Bezeichnung als Kunde in Kundenlisten und auf ihrer Webseite verwenden, sofern der Kunde dem nicht im Order Form, im Online-Bestellprozess oder jederzeit in Textform widerspricht. Darüber hinausgehende Referenznennungen (Fallstudien, Zitate, Pressemitteilungen) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform. Vorgaben des Kunden zur Markennutzung sind zu beachten. Berufsrechtliche Beschränkungen des Kunden bleiben unberührt.
§ 20 Compliance, Exportkontrolle, Sanktionen
(1) Die Parteien halten die jeweils anwendbaren Gesetze ein, insbesondere die Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche. Keine Partei bietet oder gewährt der anderen ungerechtfertigte Vorteile.
(2) Der Kunde beachtet bei der Nutzung der Leistungen die anwendbaren Außenwirtschafts-, Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und — soweit einschlägig — der Vereinigten Staaten. Er sichert zu, dass weder er noch seine Nutzer auf einschlägigen Sanktionslisten geführt werden oder für Rechnung gelisteter Personen handeln und dass die Leistungen nicht aus einem umfassend sanktionierten Gebiet heraus genutzt werden.
§ 21 Änderungen dieser Nutzungsbedingungen
(1) SollMate kann diese Nutzungsbedingungen und ihre Anlagen mit Wirkung zum Beginn des nächsten Verlängerungszeitraums ändern. Die Änderung ist dem Kunden mindestens 60 Tage vor Beginn des Verlängerungszeitraums in Textform unter Hervorhebung der Änderungen mitzuteilen. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach § 9 Abs. 3, gelten die geänderten Bedingungen ab dem Verlängerungszeitraum; widerspricht er, endet das betroffene Order Form mit Ablauf des laufenden Order Term. Auf diese Folgen wird SollMate in der Mitteilung hinweisen.
(2) Änderungen, die aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben, aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung oder zur Abwehr konkreter Sicherheitsrisiken erforderlich sind, kann SollMate auch während eines laufenden Order Term mit angemessener Ankündigungsfrist umsetzen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und das Äquivalenzverhältnis nicht wesentlich berührt wird.
(3) Abweichende Vereinbarungen im Order Form können nur einvernehmlich geändert werden.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Die Parteien sind selbstständige Vertragspartner. Der Vertrag begründet keine Gesellschaft, kein Arbeits- und kein Handelsvertreterverhältnis.
(2) Der Kunde kann den Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von SollMate übertragen; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. SollMate kann den Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge (insbesondere Verschmelzung, Umwandlung, Betriebs- oder Teilbetriebsübergang) übertragen; SollMate teilt dies dem Kunden mit. Der Kunde kann in diesem Fall das betroffene Order Form innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung außerordentlich kündigen, wenn ihm die Fortsetzung mit dem Rechtsnachfolger nicht zumutbar ist.
(3) Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrags erfolgen in Textform an die im Order Form benannten Kontakte. Mitteilungen per E-Mail gelten am auf den Versand folgenden Werktag als zugegangen, sofern keine Unzustellbarkeitsmeldung eingeht. Kündigungen und Fristsetzungen des Kunden sind zusätzlich an vertrag@sollmate.eu zu richten, soweit sie nicht über die im Kundenkonto bereitgestellte Funktion erklärt werden.
(4) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. § 21 bleibt unberührt.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(6) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts.
(7) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. SollMate ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(8) Vertrieb über Partner. Bezieht der Kunde die Leistungen über einen von SollMate autorisierten Vertriebspartner, Wiederverkäufer oder Marktplatz, gelten diese Nutzungsbedingungen für die Nutzung der Leistungen auch in diesem Fall. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Partner, insbesondere zu Preisen, Rechnungstellung und Zahlungsbedingungen, gelten ausschließlich zwischen diesen; SollMate trifft hieraus keine Pflichten.
(9) Vertragssprache ist Deutsch. Wird dem Kunden eine Übersetzung überlassen, dient sie ausschließlich der Information; im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(10) Fassungen. SollMate hält diese Nutzungsbedingungen, den AVV und die Übersicht der Unterauftragnehmer in der jeweils geltenden sowie in früheren Fassungen auf ihrer Website zum Abruf und zur Speicherung bereit. Für den Kunden maßgeblich ist die Fassung, die er bei Vertragsschluss akzeptiert hat, einschließlich der nach § 21 wirksam gewordenen Änderungen.
Anlage 1 — Leistungsbeschreibung
Diese Anlage beschreibt den Leistungsumfang. Welche Bausteine der Kunde nutzt, ergibt sich aus dem Order Form.
1. SollMate Connect (MCP)
Von SollMate betriebene Schnittstelle, über die der Kunde eine KI-Anwendung seiner Wahl an seine Fachsysteme anbindet. Die Bausteine werden einzeln gebucht.
Baustein
Funktionsumfang
DATEV (lesend und schreibend)
Salden, Buchungen, offene Posten und Stammdaten lesen; Buchungsstapel in das Rechenzentrum zurückschreiben.
DATEV Unternehmen online
Übermittlung von Belegen einzeln, per Foto oder im Stapel.
Dokumentenmanagement
Dokumente suchen, lesen und ablegen; optional KI-Index über alle Einheiten.
Live-Banking
Konten und Umsätze lesen, nach Maßgabe der Bereitstellung durch das jeweilige Institut bzw. den Kontoinformationsdienst.
Handelsregister
Recherche zu Unternehmen und Personen, Ableitung von Beteiligungen. Die Suche wird nicht auf das Kontingent angerechnet; Abrufe von Unternehmens- und Personenprofilen erfolgen im Rahmen des monatlichen Kontingents nach § 8 Abs. 3 der Nutzungsbedingungen.
Interaktive Reports
Vorlagen für Summen- und Saldenliste, Liquiditätsübersicht und Reporting, vom Kunden anpassbar.
Playbooks
Anleitungen, anhand derer die KI-Anwendung des Kunden eigene Abläufe aufbaut.
Release Notes
Maschinenlesbare Änderungshinweise, die die KI-Anwendung des Kunden auswerten kann.
Für angekündigte und neu verfügbar gestellte Bausteine und Funktionen gilt § 3 Abs. 4 der Nutzungsbedingungen. Die Aktualität der über Connect bereitgestellten Daten richtet sich nach § 3 Abs. 5 der Nutzungsbedingungen.
2. Professional Services
Einrichtung, Anbindung der Quellsysteme, Konfiguration, Customizing, Schulung und Beratung zur Nutzung nach gesondertem Leistungsschein (SOW) oder nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen. Professional Services sind Dienstleistungen im Sinne des § 15 Abs. 6 der Nutzungsbedingungen. Ergebnisse eines Customizings werden Bestandteil der Leistungen; § 11 Abs. 5 der Nutzungsbedingungen bleibt unberührt, soweit im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist.
3. Nicht Leistungsgegenstand
– Steuerberatung, Rechtsberatung, Buchführungspflichten, Erstellung oder Prüfung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen;
– revisionssichere Archivierung sowie die Erfüllung von Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO, § 257 HGB und den GoBD;
– Beschaffung, Betrieb und Lizenzierung von Drittleistungen, insbesondere DATEV-Lizenzen, DMS, Bankzugänge und die Kunden-KI-Umgebung;
– Hardware, Endgeräte, Netzanbindung und Identity Provider des Kunden;
– Anpassungen der Anwendung für einzelne Kunden, soweit nicht gesondert vereinbart.
Anlage 2 — Service Level und Support
1. Verfügbarkeit
(1) SollMate gewährleistet eine Verfügbarkeit der Connect-Schnittstelle von 99,5 % im Monatsmittel, gemessen am Übergabepunkt nach § 3 Abs. 2 der Nutzungsbedingungen. Im Order Form kann ein abweichendes Service Level vereinbart werden.
(2) Verfügbar ist die Leistung, wenn autorisierte Nutzer auf die wesentlichen Funktionen zugreifen können. Die Nichtverfügbarkeit einzelner unwesentlicher Funktionen bleibt außer Betracht.
(3) Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten:
a) angekündigte Wartungsarbeiten nach Ziffer 2;
b) Notfallwartung zur Abwehr akuter Sicherheitsrisiken;
c) Störungen von Drittleistungen (insbesondere DATEV, Banken bzw. Kontoinformationsdienste, Modellanbieter, Cloud-Plattformen) sowie der Kunden-KI-Umgebung, soweit SollMate diese nicht zu vertreten hat;
d) Störungen aufgrund höherer Gewalt (§ 18 der Nutzungsbedingungen);
e) Störungen, die auf einer Handlung oder Unterlassung des Kunden, seiner Systemumgebung oder einer vertragswidrigen Nutzung beruhen;
f) zulässige Sperrungen nach § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5 oder § 8 Abs. 6 der Nutzungsbedingungen;
g) die Nutzung von Beta-Funktionen.
2. Wartung
Geplante Wartungsarbeiten werden mindestens 48 Stunden im Voraus in Textform oder in der Anwendung angekündigt und finden nach Möglichkeit außerhalb der Servicezeiten statt. Sie betragen höchstens vier Stunden je Kalendermonat. Notfallwartung wird unverzüglich angekündigt.
3. Support
Support wird in deutscher und englischer Sprache über support@sollmate.eu sowie über die in der Anwendung bereitgestellten Kanäle geleistet. Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr (MEZ/MESZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage in Berlin. Erweiterte Servicezeiten, verkürzte Reaktionszeiten, eine benannte Ansprechperson oder eine über 99,5 % hinausgehende Verfügbarkeit werden im Order Form gesondert vereinbart und gesondert vergütet.
Störungsklasse
Definition
Reaktionszeit
Behebungsziel
1 — betriebsverhindernd
Die Nutzung der Leistungen ist insgesamt nicht möglich oder wesentliche Funktionen fallen aus; keine Umgehungslösung.
4 Servicestunden
unverzüglich, fortlaufende Bearbeitung
2 — betriebsbehindernd
Wesentliche Funktionen sind erheblich eingeschränkt; eine Umgehungslösung ist möglich.
8 Servicestunden
im Rahmen des nächsten Releases, längstens 10 Werktage
3 — sonstige Störung
Die Nutzung ist nur unerheblich beeinträchtigt; Fragen zur Bedienung.
24 Servicestunden
im Rahmen der Produktplanung
Reaktionszeit ist die Zeit zwischen dem Eingang einer vollständigen Störungsmeldung und der ersten qualifizierten Rückmeldung an den Kunden. Die Einstufung nimmt SollMate im Benehmen mit dem Kunden vor. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der Rückfragen innerhalb der Servicezeiten beantwortet.
4. Gutschriften
Unterschreitet die Verfügbarkeit in einem Kalendermonat den vereinbarten Wert, kann der Kunde binnen 30 Tagen nach Ablauf des Monats in Textform eine Gutschrift auf die Monatsgrundvergütung der betroffenen Leistung verlangen:
Verfügbarkeit im Monat
Gutschrift (in % der Monatsgrundvergütung)
unter 99,5 % bis 99,0 %
5 %
unter 99,0 % bis 98,0 %
10 %
unter 98,0 %
15 %
Gutschriften werden mit der nächsten Rechnung verrechnet. Sie werden auf Schadensersatzansprüche wegen derselben Pflichtverletzung angerechnet. Unterschreitet die Verfügbarkeit in drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten 98,0 %, kann der Kunde das betroffene Order Form außerordentlich kündigen; § 9 Abs. 7 Satz 1 der Nutzungsbedingungen gilt entsprechend.
5. Datensicherung und Wiederherstellung
SollMate nutzt die Sicherungs- und Wiederherstellungsmechanismen der eingesetzten Plattformen nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Maßnahmen des AVV. Die Quelldaten verbleiben in den Systemen des Kunden bzw. bei DATEV; SollMate schuldet keine über die genannten Mechanismen hinausgehende Archivierung.